I. Geltungsbereiche
1.1 Für unsere Lieferungen
und Einkäufe gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allge-meinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen von Lieferanten und Käufern
gelten für uns nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkannt
oder vereinbart haben. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Bedingungen
stellt kein Einverständnis mit den Bedingungen des Verwenders dar. Etwaigen
abweichenden Bedingungen des jeweiligen Lieferanten und Kunden widersprechen
wir hiermit bereits ausdrücklich. Mit der Annahme bzw. Absendung der
Waren anerkennt der Kunde/Lieferant unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
auch wenn er diesen zuvor widersprochen hat.
1.2 Im kaufmännischen Verkehr
gelten diese Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen. Zum kaufmännischen Verkehr gehören auch
unsere Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts,
die im Rahmen ihres Handelsbetriebes tätig werden, juristische Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen.
II. Einkaufs und Zahlungsbedingungen
1. Auftrag, Lieferung und Verpackung
1.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt sind. Als Auftragsbestätigung ist die unterzeichnete Kopie unserer Bestellung unverzüglich an uns zurückzusenden. Jede Änderung oder Ergänzung muß schriftlich erfolgen.
1.2 Liefertermine des Lieferanten sind verbindlich. Werden diesem Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, besteht die Verpflichtung uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unsere weitergehenden Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Verzugs bleiben hiervon unberührt.
1.3 Sämtliche Lieferungen haben für uns kostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Versandanschrift zu erfolgen. Die schriftlich dokumentierte Warenannahme durch uns stellt in keinem Falle die unverzügliche Wareneingangsprüfung der eingehenden Lieferung dar.
1.4 Der Lieferant hat - unabhängig
von seinen Pflichten nach Verpackungsverordnung - die verwendete Verpackung
zurückzunehmen; er trägt die Kosten des Rücktransportes, ggf. an einen
von ihm benannten Dritten, sowie - insbesondere bei Einwegverpackungen
- die Kosten der Verwertung / Entsorgung.
2. Zahlungs- und Abtretungsverbot
2.1 Zahlung erfolgt
mit 2% Skonto am 10. (bzw. nächsten Werktag) des auf die Leistungserfüllung
folgenden Monats; ordnungsgemäße Rechnung muß 8 Werktage vorher vorliegen,
ansonsten wird erst beim nächsten Zahlungslauf (unter Beibehaltung des
Skonto) reguliert.
2.2 Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.
2.3 Der Vollkaufmännische
Lieferant darf seine Leistung nur aufgrund unbestrittener, rechtskräftig
festgestellter oder in seinem Sinne entscheidungsreifer Forderungen
zurückhalten.
3. Fertigungsunterlagen- und
Mittel
3.1 An sämtlichen Fertigungsunterlagen,
den darin enthaltenen Angaben, Dokumenten und Daten sowie an allen sonstigen,
dem Lieferanten von uns übergebenen Gegenständen, wie z.B. Werkzeugen,
Vorrichtungen, etc. behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums-
und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sie uns samt aller etwa von
ihm gefertigter Duplikate unaufgefordert spätestens nach Beendigung
seines Auftrages - vorher auf unser Ansuchen - zurückzugeben; dies gilt
auch für Prüf- und Fertigungsaufzeichnungen. Alle ihm übergebenen Gegenstände
hat der Lieferant mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns
zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns
dies auf Verlangen nachzuweisen,
3.2 Der Lieferant verpflichtet
sich zur Geheimhaltung bezüglich der ihm von uns zugänglich gemachten
Daten und Informationen über unsere Kunden, Dokumente, geschäftlicher
Daten und Geschäftsprozeßinformationen. Diese dürfen nur im Rahmen des
jeweiligen Auftrages ausschließlich für uns verwandt werden.
4. Gewährleistung
4.1 Wir behalten uns die Mängelrüge hinsichtlich offener Mängel bis zur Durchführung der Wareneingangsprüfung, die auch zeitversetzt bis zur Entnahme der Ware aus dem Lager in die Produktion erfolgen kann, vor.
4.2 Mängel oder Pflichtverletzungen des Lieferanten können wir zur Verhütung größeren Schadens in dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferanten auf seine Kosten selbst beheben.
4.3 Wird die Leistung des Lieferanten von uns im Zusammenhang mit einem Erzeugnis von uns verwandt und stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst beim Betrieb dieses Erzeugnisses heraus, haftet der Lieferant 24 Monate ab Gefahrenübergang seiner Leistung auf uns.
4.4 Der Lieferant trägt die
Produkthaftpflicht insoweit, als sie durch seine Leistung bedingt ist.
Er hat dieses Risiko ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen
nachzuweisen.
4.5 Der Lieferant haftet auch
unter Ausschluß von § 442 BGB für etwaige Verletzungen von Schutzrechten
Dritter durch seine Lieferung oder Leistung.
III. Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Vertragsschluß, Lieferung und Haftung
1.1 Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages verbindlich.
1.2 Für Umfang und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder unsere Lieferung maßgeblich. Die erwünschten Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1.3 Ersatzansprüche des Kunden
aus Pflichtverletzung, Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind, soweit
gesetzlich zulässig, hiermit ausgeschlossen. Soweit dem kaufmännischen
Kunden hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, ist eine Schadensersatzhaftung
auf Vorsatz und grobe fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt, außer
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Höhe der von uns
zu leistenden Verzugsentschädigung bzw. Entschädigung bei Pflichtverletzung
beträgt dann maximal 5 % des Wertes der betroffenen Lieferung.
1.4 Fälle höherer Gewalt
bei uns oder bei unseren Zulieferern befreien uns für die Dauer der
Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von unserer Lieferungsverpflichtung.
Ereignisse dieser Art berechtigen sowohl uns als auch unseren Kunden,
von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß gegenseitige
Schadensersatzansprüche Bestehen.
2. Versand, Gefahrtragung
2.1 Alle Sendungen reisen auf
Rechnung und Gefahr des kaufmännischen Kunden. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs
gilt dies auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Mit
Übergabe an den Spediteur oder des zum Versand beauftragten Unternehmens
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung
des Versandgutes auf den kaufmännischen Kunden über.
2.2 Beschädigungen oder
Verluste während des Transportes muß der Empfänger spätestens bei der
Übernahme der Ware durch den zuständigen Schadensbeauftragten des Transportunternehmens
feststellen lassen und etwaige Schadensersatzansprüche bei dem betreffenden
Unternehmen bzw. bei der Versicherungsgesellschaft selbst geltend
3. Zahlungen Eigentumsvorbehalt
3.1 Unsere Rechnungen
sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug spesenfrei
zu zahlen.
3.2 Wir behalten uns
das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsyorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen
gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen.